Satzung des Bundesverbandes Williams-Beuren-Syndrom e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband Williams-Beuren-Syndrom e.V.".
(2) Sitz des Vereins ist in Garching bei München. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München unter VR-Nr. 19073 eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeitdes Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung sowie die Förderung mildtätiger Zwecke.
Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
• Beratung, Information und ggf. Unterstützung der betroffenen Menschen und ihrer Angehörigen, von Sorgeberechtigten, Freunden und Förderern in allen Lebensphasen.
• Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Williams-Beuren-Syndroms durch die Unterstützung und Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Williams-Beuren-Syndrom e.V..
• Förderung und Verbesserung der medizinischen Versorgung der vom WBS Betroffenen durch Mitarbeit in den dafür zuständigen Arbeitsgruppen und Gremien.
• allgemeine und finanzielle Förderung und Unterstützung der vom WBS betroffenen Personen und ihrer Familien.
• Durchführung von Treffen auf Bundes- und Regionalebene.
• Erstellung und Unterstützung von Publikationen auf dem Gebiet WBS.
• Vermittlung von Kontakten zwischen Betroffenen.
• Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung des Bekanntheitsgrades des Syndroms.
• Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen.
• Beteiligung an Kongressen, Tagungen und Symposien.
• Unterstützung der Regionalgruppen.
• Zusammenarbeit mit überregionalen Organisationen und Einrichtungen mit gleicher Zielsetzung im In- und Ausland.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
(1) Der Bundesverband der Menschen mit dem Williams-Beuren-Syndrom, deren Eltern, Sorgeberechtigten, Freunde und Förderer (in den nachfolgenden Bestimmungen der Satzung wird er kurz BV-WBS genannt) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Ersatz von Aufwendungen, Ehrenamtspauschale
(1) Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber, soweit die finanzielle Situation des Vereins dies zulässt, beschließen, dass Vereinsämter gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorgaben, z.B. § 3 Nr. 26aEStG (sog. Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
(2) Davon unberührt bleibt der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.
Der Aufwendungsersatz soll innerhalb einer Frist von 6 Monaten, spätestens aber zum 01. Februar des folgenden Jahres, nach seiner Entstehung unter Vorlage prüffähiger Belege geltend gemacht werden. Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand. Der Antragsteller ist schriftlich über die Entscheidung des Vorstands zu unterrichten. Gründe für eine Ablehnung der Aufnahme müssen nicht bekannt gegeben werden.
Bei minderjährigen Bewerbern ist für eine Mitgliedschaft zudem eine vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Vereinbarung beizufügen, aus der hervorgeht, dass er dem Verein für die Zahlung des Mitgliedsbeitrags haftet. Weiterhin sollte eine schriftliche Erklärung abgegeben werden, ob der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen zur Ausübung der über das Anwesenheitsrecht hinausgehenden Mitgliedschaftsrechte und -pflichten ermächtigt oder ob er diese für den Minderjährigen ausüben will. Im Übrigen sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die geschäftsfähig sind und das 18.Lebensjahr vollendet haben.
(2) Mitglieder haben
a. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des Abs. 1. Das Stimmrecht ist höchstpersönlich auszuüben, eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich,
b. das Recht Anträge an die Mitgliederversammlung zu richten,
c. das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins,
d. das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen,
e. pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds).
(3) Förderer
Förderer kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern. Förderer unterstützen die Arbeit des Vereins durch Beiträge und Spenden, sie erlangen keinen Mitgliedsstatus. Die Höhe des jährlichen Förderbeitrags legt die Mitgliederversammlung fest.
(4) Die Mitgliedschaft endet
• durch Austritt,
• durch Ausschluss aus dem Verein,
• durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht gezahlt hat,
• durch Tod.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten hat.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied
• Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt,
• den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Beschlussfassung unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zugeben, sich schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zugeben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
(2) Umlagen können zur Abdeckung von Vereinsschulden oder für die Verwirklichung eines kostenintensiven Projekts in Betracht kommen. Über die Erhebung und Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Umlage darf das 3-fache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten.
(3) Die Mitgliedsbeiträge und Gebühren sind im Voraus zu entrichten und müssen bis Ende Februar eines jeden Jahres auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Auf begründeten Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand die Zahlung erlassen, eine Stundung des Betrages oder die Möglichkeit einer Ratenzahlung durch das Mitglied beschließen. Umlagen sind binnen zwei Monaten nach Beschluss der Mitgliederversammlung auf das Konto des Vereins einzuzahlen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/der Gebühren/der Umlagen keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
• der Vorstand,
• der erweiterte Vorstand,
• die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Kassenwart,
d. dem Schriftführer.
Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben und geschäftsfähig sein. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den BV-WBS gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis des BV-WBS soll der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben
• die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.
In seiner konstituierenden Sitzung nach der Wahl nimmt der Vorstand die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten vor, protokolliert sie und gibt das Ergebnis den Mitgliedern zur Kenntnis. Einzelheiten kann er in einer Geschäftsordnung regeln.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds (Kooptation). Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen. Die Amtszeit der kooptierten Vorstandsmitglieder endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Diese wählt in dieser Versammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(7) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in der Regel in Vorstandssitzungen, die mindestens einmal jährlich, im Übrigen nach Bedarf sowie dann stattfinden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein.
(8) Jede ordnungsgemäß geladene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden.
(9) In dringenden Fällen können von einem Vorstandsmitglied Vorstandsbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren per Fax oder in Textform (§ 126b BGB) per E-Mail unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Angelegenheit erklären. Die Beschlussfassung ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren.
(10) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
(11) Zur Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Dieser kann als besonderer Vertreter gem. § 30 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Geschäftsführer kann an den Vorstandssitzungen in beratender Funktion teilnehmen.
(12) Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Unterstützung Beiräte und Arbeitskreise berufen. Er kann zu seiner Unterstützung Personen mit besonderen Aufgaben betrauen.
§ 9 Wahl des Vorstands
Für die Wahl des Vorstands gilt
(1) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Es wird durch Handzeichen abgestimmt,
sofern kein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird. Über diesen Antrag beschließt
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
(2) Es können nur solche Personen in den Vorstand gewählt werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben und geschäftsfähig sind. Mindestens 2 Vorstandsmitglieder sollten aus
dem Kreis der Angehörigen der am Williams-Beuren-Syndrom Erkrankten kommen.
(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig. Um
Interessenkollisionen zu vermeiden, darf nicht mehr als ein Mitglied einer Familie im
Vorstand vertreten sein.
(4) Bei der Wahl des Vorstands ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erforderlich.
Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist in weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend. Erreichen mehr Kandidaten die erforderliche
Mehrheit als Vorstandssitze vorhanden sind, sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen gewählt.
Erreichen mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, erfolgt eine Stichwahl.
(5) Für die Dauer der Durchführung der Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung
aus ihrer Mitte einen Wahlleiter und vier Wahlhelfer.
§ 10 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand § 6 sowie den Ansprechpartnern der Regionalgruppen. Diese Ansprechpartner werden vom Vorstand benannt. Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist die Beratung der ihm vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten
• Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins.
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.
• Entlastung des Vorstandes.
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.
• Änderung der Satzung.
• Auflösung des Vereins.
• Ernennung von Ehrenmitgliedern.
• Erlass von Vereinsordnungen.
• Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen
• wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
• wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift des Mitgliedes. Begründete Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind der Geschäftsstelle bis spätestens 3 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen und den Mitgliedern bis 1 Woche vor der Versammlung bekanntzugeben. Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, deren Dringlichkeit und Einbeziehung in die Tagesordnung von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden muss. Ausgenommen von dieser Regelung sind Satzungänderungen und andere für den Verein bedeutende Entscheidungen (z.B. Vorstandswechsel, Rechtsgeschäfte von besonderer Bedeutung für den Verein, die Auflösung des Vereins etc.).
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Die Versammlung kann einen anderen Versammlungsleiter wählen.
(5) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss beinhalten
• Ort und Zeit der Versammlung,
• Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
• Zahl der erschienenen Mitglieder,
• Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
• die Tagesordnung,
• die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen),
• die Art der Abstimmung,
• Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
• Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 12 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen Fragen zu unterstützen und ggf. Vorschläge zu erarbeiten, die als Grundlage für Entscheidungen des Vorstands dienen. Der Vorstand kann den Beirat beauftragen, bestimmte Probleme eigenständig zu bearbeiten, soweit dadurch nicht ausdrückliche Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung berührt werden.
(2) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden für die Dauer der Wahlperiode des Vorstands von diesem berufen; sie können jederzeit und ohne Angabe von Gründen abberufen werden.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(4) Die Sitzungen des Beirats finden periodisch statt, mindestens jedoch einmal in drei Jahren. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende des Bundesverbandes Williams-Beuren-Syndrom, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende in Absprache mit dem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Die Vorstandsmitglieder des Vereins können an den Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
(5) Weitere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung für den Beirat geregelt werden.
§ 13 Regionalgruppen
(1) Mitglieder des Bundesverbandes Williams-Beuren-Syndrom werden einzelnen Regionalgruppen zugeordnet. Die Bildung von Regionalgruppen erfolgt auf der Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes.
(2) Die Regionalgruppen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Bundesverbandes Williams-Beuren-Syndrom. Sie haben keine eigene Vermögensfähigkeit und können keine eigenen rechtlichen Verpflichtungen oder Berechtigungen begründen, soweit sie dazu nicht vom Bundesvorstand ermächtigt wurden.
(3) Der Vorstand ernennt aus den Reihen der Regionalgruppen einen Regionalvertreter, der in der nächsten Mitgliederversammlung von dieser bestätigt wird.
(4) Der Vorstand kann die Regionalgruppenleiter ermächtigen, im Vermögensverkehr für die Regionalgruppe zu handeln. Diese Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Handelt ein Regionalgruppenleiter im Außenverhältnis für den Verein, obwohl er dazu nicht befugt ist, so haftet er gegenüber dem Verein für einen dem Verein dadurch entstandenen Schaden. Das Nähere kann in einer Vereinsordnung geregelt werden.
(5) Die Regionalgruppen haben die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die des Gemeinnützigkeitsrechts, die Bestimmungen dieser Satzung, der Vereinsordnungen sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.
(6) Die Regionalgruppen erhalten zur Organisation und Durchführung ihrer Arbeit Finanzmittel durch den Verein, die spätestens zum 01.02. des auf die Zuwendung der Mittel folgenden Geschäftsjahres mit einer Einnahmen-/Ausgaben-Abrechnung abzurechnen sind. Für unrichtige und unvollständige Erklärungen haften die Regionalgruppenleiter dem Verein gegenüber persönlich.
§ 14 Kassenprüfung
(1) Die Kassenprüfung kann durch zwei aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder gewählte Kassenprüfer oder durch ein durch die Mitgliederversammlung zu bestimmendes Wirtschaftsprüfer- oder Steuerberaterbüro erfolgen.
(2) Die Kassenprüfer müssen volljährig und geschäftsfähig sein und in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Sie werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Gleichzeitig ist ein Ersatzkassenprüfer zu wählen, der im Falle einer dauerhaften Verhinderung eines Kassenprüfers an dessen Stelle tritt.
(3) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Vermögensverwaltung des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
(4) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Prüfung der Vermögensverwaltung erforderlich ist.
(5) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
(2) Hierbei handelt es sich insbesondere um die auf der Beitrittserklärung erhobenen Mitgliederdaten.
(3) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
(4) Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
(5) Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
(6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und den erweiterten Vorstand herausgegeben, wenn deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnis erfordern.
(7) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(8) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 16 Haftungsbeschränkung
(1) Für die Haftung der Vorstandsmitglieder i. S. d. § 26 BGB gilt § 31 a BGB) Die anderen Vorstandsmitglieder und alle anderen für den Verein ehrenamtlich Tätigen haften gegenüber dem Verein und den Mitgliedern für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursacht haben, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ist ein Vorstandsmitglied oder eine andere für den Verein ehrenamtlich tätige Person einem Dritten gegenüber zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner ehrenamtlichen Pflichten verursachten Schadens verpflichtet, kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, es sei denn, er hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder der Schaden ist durch eine Versicherung gedeckt.
(2) Im Innenverhältnis haftet der Verein seinen Mitgliedern gegenüber nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung der Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit diese nicht durch eine Versicherung des Vereins gedeckt sind.
§ 17 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 Abs. 5 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes (§ 8 Abs. 2 dieser Satzung) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesvereinigung Lebenshilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für solche gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke zu verwenden hat, die dem Satzungszweck des § 2 am nächsten kommen.
Genehmigte Satzung der Mitgliederversammlung vom 27.5.2011